Die Logistikbranche steht unter Druck: enge Margen, hoher Zeitdruck und eine zunehmend digitale Abwicklung schaffen ideale Bedingungen – nicht nur für effiziente Abläufe, sondern auch für kriminelle Täter. In den letzten Jahren häufen sich Fälle, in denen kriminelle Akteure Spediteure, Frachtführer oder Verlader täuschen, um Waren oder Geld zu ergaunern. Die Methoden werden immer ausgefeilter und betreffen längst nicht mehr nur den Straßengüterverkehr, sondern auch Bahn-, Luft- und Seetransporte. Dieser Beitrag beleuchtet die gängigsten Betrugsformen, die rechtlichen Konsequenzen und zeigt auf, welche Vorsichtsmaßnahmen Speditionen unbedingt treffen sollten.
Der „Bestellbetrug“ – klassische Täuschung mit moderner Tarnung
Zu den ältesten, aber immer noch häufigsten Maschen zählt der sogenannte Bestellbetrug. Dabei geben sich Täter als vermeintliche Kunden aus und bestellen Waren bei einem Hersteller oder Händler. Gleichzeitig wird vereinbart, dass der Verkäufer den Transport organisiert. Der Produzent beauftragt eine Spedition oder einen Frachtführer, der die Ware an die angegebene Entladestelle liefert. Kaum ist die Ware übergeben, verschwinden die Betrüger – bezahlt wird nie.
Rechtlich brisant wird es, wenn der Verkäufer versucht, den entstandenen Schaden auf den Frachtführer abzuwälzen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass auch ein Betrüger frachtrechtlicher Empfänger im Sinne der CMR sein kann. Das bedeutet: Der Frachtführer ist verpflichtet, die Ware an den Empfänger zu übergeben, den der Auftraggeber angegeben hat – selbst wenn sich dieser später als Betrüger entpuppt. Der Frachtführer haftet also nicht, solange er die Anweisungen seines Auftraggebers befolgt und keine eindeutigen Hinweise auf ein betrügerisches Verhalten vorlagen.
In der Praxis ist es dennoch ratsam, sich vorab den Namen der Empfangsperson bestätigen zu lassen und bei hochwertigen Gütern einen Identitätsnachweis zu verlangen. Ein kurzer Kontrollanruf beim Auftraggeber, wenn die Entladestelle kurzfristig geändert wird, kann viele Probleme verhindern.
„Scheinfrächtereien“ – Transport ohne Transport
Eine neuere Betrugsform besteht darin, dass gar keine Ware mehr bewegt wird. Kriminelle richten gleich zwei Scheinfirmen ein: eine angebliche Produktionsfirma und ein fingiertes Transportunternehmen. Zunächst treten sie mit einer real existierenden Spedition in Kontakt und bieten günstige Transportleistungen für bestimmte Destinationen an. Einige Wochen später erscheint derselbe Täter unter dem Namen seiner „Produktionsfirma“ als Auftraggeber und bittet genau um Transporte auf dieser Strecke.
Der Spediteur, der glaubt, nun einen neuen Kunden gewonnen zu haben, beauftragt seine „Partner-Spedition“. Diese stellt fingierte Frachtpapiere aus und täuscht einen durchgeführten Transport vor. Das Ergebnis: Der Spediteur bezahlt für einen Transport, der nie stattgefunden hat, während der Betrüger samt Frachtentgelt verschwindet. Da mit dem Scheinspediteur ein kürzeres Zahlungsziel als mit dem Schein-Produzenten vereinbart wird, häuft sich der Schaden oft schnell, bis klar wird, dass der vermeintliche Auftraggeber nicht bezahlt. Da stets Frachtbriefe und Ablieferbelege geliefert werden und keine Reklamation wegen einer unterbliebenen Ablieferung erfolgt, ahnt der Spediteur in der Mitte nie, dass es gar keinen Transport gab.
Solche Fälle zeigen, dass nicht nur die Fracht selbst, sondern auch die Geldflüsse im Transportgeschäft Ziel krimineller Handlungen sind. Betrüger nutzen dabei oft das Vertrauen in vermeintlich etablierte Partner oder das Fehlen klarer Prüfprozesse in der Disposition.
Frachtbetrug durch mehrfache Weitergabe
Besonders gefährlich wird es, wenn Transportaufträge unkontrolliert weitergegeben werden. Ein Fall, der bis zum Obersten Gerichtshof ging, verdeutlicht die Risiken: Ein Maschinenhersteller beauftragte eine Spedition, die den Auftrag mehrfach weitergab, bis schließlich ein angeblicher Frachtführer mit gestohlenen Firmenpapieren und gefälschtem Account auf einer Frachtenbörse auftauchte. Die Ware wurde geladen und verschwand.
Gemäß § 431 UGB haftet der Frachtführer (und damit auch der Fixkostenspediteur) für alle Personen, deren er sich bei der Beförderung bedient. Dazu zählen sämtliche Subfrachtführer – auch solche, die erst durch mehrfache Weitergaben zum Auftrag gelangt sind. Das bedeutet: Wer einen Transport weitergibt, haftet auch für das Verhalten jedes weiteren Unterauftragnehmers, selbst wenn er diesen nie persönlich beauftragt hat. Der OGH sah in der unkontrollierten Weitergabe und fehlender Überwachung ein grobes Verschulden, wodurch sämtliche Haftungsbegrenzungen nach Art. 23 CMR entfielen. Der Spediteur haftete für den gesamten Schaden – unbegrenzt.
Die Lehre daraus ist eindeutig: Ein bloßes Weitergabeverbot im Vertrag reicht nicht. Wer ein solches Verbot vorschreibt, muss auch aktiv kontrollieren, dass es eingehalten wird, etwa durch die Überprüfung von Kennzeichen, Zulassungspapieren oder durch direkte Bestätigung des tatsächlichen Subunternehmers.
Doppelzahlungen und fingierte Forderungen
In manchen Staaten, etwa in Italien oder Spanien, ist der ausführende Frachtführer gesetzlich berechtigt, alle an der Transportkette beteiligten Unternehmen zur Zahlung des Frachtentgelts heranzuziehen, wenn sein direkter Auftraggeber nicht bezahlt. Das führt zu riskanten Konstellationen: Ein Spediteur bezahlt seinen Subunternehmer ordnungsgemäß, muss aber später ein zweites Mal an den tatsächlichen Frachtführer leisten, wenn sich der Zwischenspediteur als Betrüger entpuppt. Viele Speditionen verlangen deshalb vor ihrer Zahlung Nachweise, dass der beauftragte Subfrachtführer seinerseits bezahlt wurde. Juristisch ist diese Praxis zwar umstritten, doch sie kann helfen, das Risiko von Doppelzahlungen zu minimieren. Klar ist: Wer mit Subunternehmern arbeitet, muss wissen, wer tatsächlich am Transport
beteiligt ist.
Organisationsverschulden und Verlust des Versicherungsschutzes
Ein häufig unterschätztes Risiko betrifft die interne Organisation. Viele Speditionen verfügen zwar über gute Versicherungen, verlieren den Versicherungsschutz aber dann, wenn organisatorische Sorgfaltspflichten verletzt werden. Dazu zählen fehlende Anweisungen an Disponenten, wie neue Frachtführer zu überprüfen sind. Wer keine klaren Kontrollschritte vorgibt, etwa die Einholung von EU-Lizenz, CMR-Versicherung, UID-Nummer und E-Mail-Domain, riskiert nicht nur eine Haftung wegen groben Organisationsverschuldens, sondern auch den Verlust des Versicherungsschutzes. Selbst wenn grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der CMR-Polizze mitversichert ist, schließen Versicherer manchmal Fälle aus, in denen das Fehlverhalten betriebsorganisatorischer Natur ist, also unzureichende Vorgaben an die Disposition. Eine saubere Dokumentation interner Kontrollmaßnahmen ist daher ebenso wichtig wie eine gute Vertragsgestaltung.
Frachtenbörsen und digitale Risiken
Frachtenbörsen haben die Branche revolutioniert, aber auch neue Einfallstore geschaffen. Betrüger kapern bestehende Benutzerkonten, fälschen Identitäten und treten mit gestohlenen Firmenlogos auf. Besonders verdächtig sind E-Mail-Adressen, die plötzlich von offiziellen Domains auf kostenlose Anbieter wechseln. Jede Disposition sollte prüfen, ob die im Auftrag genannten Kennzeichen mit den tatsächlichen Fahrzeugen übereinstimmen. Auch das Anfordern von Führerschein- und Zulassungskopien vor der Beladung kann helfen, betrügerische Fahrer zu erkennen. Moderne IT-Systeme ermöglichen es, Frachtketten transparent nachzuvollziehen, und sie sollten konsequent genutzt werden.
Informationspflichten
Ein weiteres Haftungsrisiko besteht für Spediteure darin, dass diese mangels eigenen Fuhrparks Frachtführer mit der tatsächlichen Ausführung des Transports beauftragen und damit als frachtrechtliche Absender auftreten. Absender im Sinne des Frachtrechts ist nicht, wie oft fälschlicherweise angenommen, der Verlader am Verladeort, sondern der Auftraggeber. Haftet dieser beispielsweise für erteilte Informationen und Unterlagen, wie Inhalte des Frachtbriefs, ist dies verschuldensunabhängig und unbegrenzt. Eine falsche oder unvollständige Information, etwa über gefährliche Güter, kann zu massiven Schäden führen, wie ein Fall mit selbstentzündetem Elektroschrott vor dem OGH zeigte.
Prävention: Schulung, Kontrolle, Kommunikation
Die beste Abwehr gegen Betrug bleibt eine gut organisierte Disposition. Disponenten müssen wissen, welche Unterlagen einzuholen sind, wann Vorsicht geboten ist und wie sie auf Auffälligkeiten reagieren. Besonders wichtig ist die laufende Schulung, etwa zu Themen wie Transportbeauftragung, Frächterüberprüfung, Flottenmanagement und Betrugsvermeidung. Nur wer die rechtlichen Zusammenhänge kennt, kann Risiken rechtzeitig erkennen. Darüber hinaus sollten klare Prozesse definiert werden. Unbekannte Frachtführer dürfen nur nach vollständiger Prüfung beauftragt werden, Weisungen und Abweichungen vom Transportauftrag müssen klar dokumentiert werden, bei High-Value-Goods sind weitreichende Prüfungen notwendig,
Subfrachtführer sollten hinsichtlich Lizenz, Versicherung, Domain und Firmenidentität überprüft werden und sichere Kommunikationskanäle sind verpflichtend. Transparente Kommunikation ist dabei der Schlüssel. Wer seine Auftraggeber über Risiken informiert, etwa über mögliche Diebstahlsgefahren oder empfohlene Sicherheitsmaßnahmen, kann im Ernstfall auch haftungsrechtlich profitieren, da er seinen Aufklärungspflichten nachkommt.
Fazit: Wachsamkeit ist der beste Schutz
Betrugsfälle im Transportwesen werden nicht verschwinden. Im Gegenteil: Mit zunehmender Digitalisierung entstehen laufend neue Angriffspunkte. Entscheidend ist, wie Unternehmer damit umgehen. Speditionen sollten sich bewusst sein, dass sie nicht nur logistische, sondern auch rechtliche Sicherheitsverantwortung tragen. Eine klare Organisationsstruktur, geschulte Mitarbeiter und dokumentierte Prüfprozesse sind der beste Schutz gegen kriminelle Taten.
