Zusammenfassung:
1. Logistikverträge sind typengemischte Verträge,
deren Schwerpunkt im Frachtrecht, Lagerrecht oder im
Werkvertragsrecht liegen kann (Alt.: mit unterschiedlichen
Schwerpunkt).
2. Sofern der Schwerpunkt des Logistikvertrages im
Lagerrecht liegt, so hat der Logistikdienstleister größere
Möglichkeiten, Regelungen im Rahmen von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aufzustellen.
3. Die meisten Logistikdienstleister werden für ihre
Dienste erfolgsabhängig entlohnt und sind Werkunterneh-mer.
Daher sollte eher vom Logistikleister gesprochen wer-den.
4. Der Logistikleister muß mit einem Regresszugriff
selbst für Rückholaktionen rechnen.
5. Als Produzent von Teilprodukten und als Partner
im Vertrieb von Nicht-EWR-Produkten haftet der Logistik-leister
auch nach dem verschuldensunabhängigen Produkt-haftungsgesetz.
6. Bei vielen Logistikverträgen finden die ADSp keine Anwendung.
7. Zentrale Risiken der Produktherstellung sind weder
durch die Speditionsversicherung noch durch die üblichen
Haftpflichtversicherung der Transport – und Speditions-unternehmen
abgedeckt.
Um den besonderen Risiken des Unternehmers in der Logistik gerecht
zu werden, erscheint die Aufstellung von Logistikbedingungen sachgerecht.
Prof. Dr. Thomas Wieske, Bremerhaven
Quelle: Transportrecht 5/2002, Verlag Luchterhand