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	<title>Versicherungen Archive - Wochenzeitung Verkehr</title>
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		<title>Betrug und Cybercrime in der Logistik</title>
		<link>https://www.verkehr.co.at/betrug-und-cybercrime-in-der-logistik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[beganovic]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Nov 2025 03:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Cybersicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Logistik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie sich Spediteure vor kriminellen Machenschaften schützen können, erklären die Rechtsanwälte Dominik Schärmer und Alexej Miskovez in ihrem Kommentar.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.verkehr.co.at/betrug-und-cybercrime-in-der-logistik/">Betrug und Cybercrime in der Logistik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.verkehr.co.at">Wochenzeitung Verkehr</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Logistikbranche steht unter Druck: enge Margen, hoher Zeitdruck und eine zunehmend digitale Abwicklung schaffen ideale Bedingungen – nicht nur für effiziente Abläufe, sondern auch für kriminelle Täter. In den letzten Jahren häufen sich Fälle, in denen kriminelle Akteure Spediteure, Frachtführer oder Verlader täuschen, um Waren oder Geld zu ergaunern. Die Methoden werden immer ausgefeilter und betreffen längst nicht mehr nur den Straßengüterverkehr, sondern auch Bahn-, Luft- und Seetransporte. Dieser Beitrag beleuchtet die gängigsten Betrugsformen, die rechtlichen Konsequenzen und zeigt auf, welche Vorsichtsmaßnahmen Speditionen unbedingt treffen sollten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der „Bestellbetrug“ – klassische Täuschung mit moderner Tarnung</h2>



<p>Zu den ältesten, aber immer noch häufigsten Maschen zählt der sogenannte Bestellbetrug. Dabei geben sich Täter als vermeintliche Kunden aus und bestellen Waren bei einem Hersteller oder Händler. Gleichzeitig wird vereinbart, dass der Verkäufer den Transport organisiert. Der Produzent beauftragt eine Spedition oder einen Frachtführer, der die Ware an die angegebene Entladestelle liefert. Kaum ist die Ware übergeben, verschwinden die Betrüger – bezahlt wird nie.</p>



<p>Rechtlich brisant wird es, wenn der Verkäufer versucht, den entstandenen Schaden auf den Frachtführer abzuwälzen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass auch ein Betrüger frachtrechtlicher Empfänger im Sinne der CMR sein kann. Das bedeutet: Der Frachtführer ist verpflichtet, die Ware an den Empfänger zu übergeben, den der Auftraggeber angegeben hat – selbst wenn sich dieser später als Betrüger entpuppt. Der Frachtführer haftet also nicht, solange er die Anweisungen seines Auftraggebers befolgt und keine eindeutigen Hinweise auf ein betrügerisches Verhalten vorlagen.</p>



<p>In der Praxis ist es dennoch ratsam, sich vorab den Namen der Empfangsperson bestätigen zu lassen und bei hochwertigen Gütern einen Identitätsnachweis zu verlangen. Ein kurzer Kontrollanruf beim Auftraggeber, wenn die Entladestelle kurzfristig geändert wird, kann viele Probleme verhindern.</p>



<h2 class="wp-block-heading">„Scheinfrächtereien“ – Transport ohne Transport</h2>



<p>Eine neuere Betrugsform besteht darin, dass gar keine Ware mehr bewegt wird. Kriminelle richten gleich zwei Scheinfirmen ein: eine angebliche Produktionsfirma und ein fingiertes Transportunternehmen. Zunächst treten sie mit einer real existierenden Spedition in Kontakt und bieten günstige Transportleistungen für bestimmte Destinationen an. Einige Wochen später erscheint derselbe Täter unter dem Namen seiner „Produktionsfirma“ als Auftraggeber und bittet genau um Transporte auf dieser Strecke.</p>



<p>Der Spediteur, der glaubt, nun einen neuen Kunden gewonnen zu haben, beauftragt seine „Partner-Spedition“. Diese stellt fingierte Frachtpapiere aus und täuscht einen durchgeführten Transport vor. Das Ergebnis: Der Spediteur bezahlt für einen Transport, der nie stattgefunden hat, während der Betrüger samt Frachtentgelt verschwindet. Da mit dem Scheinspediteur ein kürzeres Zahlungsziel als mit dem Schein-Produzenten vereinbart wird, häuft sich der Schaden oft schnell, bis klar wird, dass der vermeintliche Auftraggeber nicht bezahlt. Da stets Frachtbriefe und Ablieferbelege geliefert werden und keine Reklamation wegen einer unterbliebenen Ablieferung erfolgt, ahnt der Spediteur in der Mitte nie, dass es gar keinen Transport gab.</p>



<p>Solche Fälle zeigen, dass nicht nur die Fracht selbst, sondern auch die Geldflüsse im Transportgeschäft Ziel krimineller Handlungen sind. Betrüger nutzen dabei oft das Vertrauen in vermeintlich etablierte Partner oder das Fehlen klarer Prüfprozesse in der Disposition.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Frachtbetrug durch mehrfache Weitergabe</h2>



<p>Besonders gefährlich wird es, wenn Transportaufträge unkontrolliert weitergegeben werden. Ein Fall, der bis zum Obersten Gerichtshof ging, verdeutlicht die Risiken: Ein Maschinenhersteller beauftragte eine Spedition, die den Auftrag mehrfach weitergab, bis schließlich ein angeblicher Frachtführer mit gestohlenen Firmenpapieren und gefälschtem Account auf einer Frachtenbörse auftauchte. Die Ware wurde geladen und verschwand.</p>



<p>Gemäß § 431 UGB haftet der Frachtführer (und damit auch der Fixkostenspediteur) für alle Personen, deren er sich bei der Beförderung bedient. Dazu zählen sämtliche Subfrachtführer – auch solche, die erst durch mehrfache Weitergaben zum Auftrag gelangt sind. Das bedeutet: Wer einen Transport weitergibt, haftet auch für das Verhalten jedes weiteren Unterauftragnehmers, selbst wenn er diesen nie persönlich beauftragt hat. Der OGH sah in der unkontrollierten Weitergabe und fehlender Überwachung ein grobes Verschulden, wodurch sämtliche Haftungsbegrenzungen nach Art. 23 CMR entfielen. Der Spediteur haftete für den gesamten Schaden – unbegrenzt.</p>



<p>Die Lehre daraus ist eindeutig: Ein bloßes Weitergabeverbot im Vertrag reicht nicht. Wer ein solches Verbot vorschreibt, muss auch aktiv kontrollieren, dass es eingehalten wird, etwa durch die Überprüfung von Kennzeichen, Zulassungspapieren oder durch direkte Bestätigung des tatsächlichen Subunternehmers.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Doppelzahlungen und fingierte Forderungen</h2>



<p>In manchen Staaten, etwa in Italien oder Spanien, ist der ausführende Frachtführer gesetzlich berechtigt, alle an der Transportkette beteiligten Unternehmen zur Zahlung des Frachtentgelts heranzuziehen, wenn sein direkter Auftraggeber nicht bezahlt. Das führt zu riskanten Konstellationen: Ein Spediteur bezahlt seinen Subunternehmer ordnungsgemäß, muss aber später ein zweites Mal an den tatsächlichen Frachtführer leisten, wenn sich der Zwischenspediteur als Betrüger entpuppt. Viele Speditionen verlangen deshalb vor ihrer Zahlung Nachweise, dass der beauftragte Subfrachtführer seinerseits bezahlt wurde. Juristisch ist diese Praxis zwar umstritten, doch sie kann helfen, das Risiko von Doppelzahlungen zu minimieren. Klar ist: Wer mit Subunternehmern arbeitet, muss wissen, wer tatsächlich am Transport<br>beteiligt ist.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Organisationsverschulden und Verlust des Versicherungsschutzes</h2>



<p>Ein häufig unterschätztes Risiko betrifft die interne Organisation. Viele Speditionen verfügen zwar über gute Versicherungen, verlieren den Versicherungsschutz aber dann, wenn organisatorische Sorgfaltspflichten verletzt werden. Dazu zählen fehlende Anweisungen an Disponenten, wie neue Frachtführer zu überprüfen sind. Wer keine klaren Kontrollschritte vorgibt, etwa die Einholung von EU-Lizenz, CMR-Versicherung, UID-Nummer und E-Mail-Domain, riskiert nicht nur eine Haftung wegen groben Organisationsverschuldens, sondern auch den Verlust des Versicherungsschutzes. Selbst wenn grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der CMR-Polizze mitversichert ist, schließen Versicherer manchmal Fälle aus, in denen das Fehlverhalten betriebsorganisatorischer Natur ist, also unzureichende Vorgaben an die Disposition. Eine saubere Dokumentation interner Kontrollmaßnahmen ist daher ebenso wichtig wie eine gute Vertragsgestaltung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Frachtenbörsen und digitale Risiken</h2>



<p>Frachtenbörsen haben die Branche revolutioniert, aber auch neue Einfallstore geschaffen. Betrüger kapern bestehende Benutzerkonten, fälschen Identitäten und treten mit gestohlenen Firmenlogos auf. Besonders verdächtig sind E-Mail-Adressen, die plötzlich von offiziellen Domains auf kostenlose Anbieter wechseln. Jede Disposition sollte prüfen, ob die im Auftrag genannten Kennzeichen mit den tatsächlichen Fahrzeugen übereinstimmen. Auch das Anfordern von Führerschein- und Zulassungskopien vor der Beladung kann helfen, betrügerische Fahrer zu erkennen. Moderne IT-Systeme ermöglichen es, Frachtketten transparent nachzuvollziehen, und sie sollten konsequent genutzt werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Informationspflichten</h2>



<p>Ein weiteres Haftungsrisiko besteht für Spediteure darin, dass diese mangels eigenen Fuhrparks Frachtführer mit der tatsächlichen Ausführung des Transports beauftragen und damit als frachtrechtliche Absender auftreten. Absender im Sinne des Frachtrechts ist nicht, wie oft fälschlicherweise angenommen, der Verlader am Verladeort, sondern der Auftraggeber. Haftet dieser beispielsweise für erteilte Informationen und Unterlagen, wie Inhalte des Frachtbriefs, ist dies verschuldensunabhängig und unbegrenzt. Eine falsche oder unvollständige Information, etwa über gefährliche Güter, kann zu massiven Schäden führen, wie ein Fall mit selbstentzündetem Elektroschrott vor dem OGH zeigte.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Prävention: Schulung, Kontrolle, Kommunikation</h2>



<p>Die beste Abwehr gegen Betrug bleibt eine gut organisierte Disposition. Disponenten müssen wissen, welche Unterlagen einzuholen sind, wann Vorsicht geboten ist und wie sie auf Auffälligkeiten reagieren. Besonders wichtig ist die laufende Schulung, etwa zu Themen wie Transportbeauftragung, Frächterüberprüfung, Flottenmanagement und Betrugsvermeidung. Nur wer die rechtlichen Zusammenhänge kennt, kann Risiken rechtzeitig erkennen. Darüber hinaus sollten klare Prozesse definiert werden. Unbekannte Frachtführer dürfen nur nach vollständiger Prüfung beauftragt werden, Weisungen und Abweichungen vom Transportauftrag müssen klar dokumentiert werden, bei High-Value-Goods sind weitreichende Prüfungen notwendig,</p>



<p>Subfrachtführer sollten hinsichtlich Lizenz, Versicherung, Domain und Firmenidentität überprüft werden und sichere Kommunikationskanäle sind verpflichtend. Transparente Kommunikation ist dabei der Schlüssel. Wer seine Auftraggeber über Risiken informiert, etwa über mögliche Diebstahlsgefahren oder empfohlene Sicherheitsmaßnahmen, kann im Ernstfall auch haftungsrechtlich profitieren, da er seinen Aufklärungspflichten nachkommt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Wachsamkeit ist der beste Schutz</h2>



<p>Betrugsfälle im Transportwesen werden nicht verschwinden. Im Gegenteil: Mit zunehmender Digitalisierung entstehen laufend neue Angriffspunkte. Entscheidend ist, wie Unternehmer damit umgehen. Speditionen sollten sich bewusst sein, dass sie nicht nur logistische, sondern auch rechtliche Sicherheitsverantwortung tragen. Eine klare Organisationsstruktur, geschulte Mitarbeiter und dokumentierte Prüfprozesse sind der beste Schutz gegen kriminelle Taten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.verkehr.co.at/betrug-und-cybercrime-in-der-logistik/">Betrug und Cybercrime in der Logistik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.verkehr.co.at">Wochenzeitung Verkehr</a>.</p>
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		<title>Wenn der Wert zum Risiko wird</title>
		<link>https://www.verkehr.co.at/wenn-der-wert-zum-risiko-wird/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[beganovic]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Jul 2025 06:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Luft]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Air Cargo]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Luftfracht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Weil Luftfrachtspediteure mit Haftungsrisiken konfrontiert sind, klären Rechtsanwälte Dominik Schärmer (li.) und Alexej Miskovez über Interessen- und Wertdeklaration sowie Aufklärungspflichten auf.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.verkehr.co.at/wenn-der-wert-zum-risiko-wird/">Wenn der Wert zum Risiko wird</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.verkehr.co.at">Wochenzeitung Verkehr</a>.</p>
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<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-a41c29efc11f0bd248bb6ca44204df37">Der globale Handel ist ohne effiziente Luftfrachtbeförderung undenkbar. Doch mit der Geschwindigkeit und Reichweite des Lufttransports gehen auch komplexe Haftungsfragen einher, die das internationale Luftfrachtrecht und dessen Abkommen, wie zum Beispiel das Montrealer Übereinkommen (MÜ), regeln. Für Spediteure ist es essenziell, die Feinheiten dieser Regelungen zu verstehen, um unlimitierte Haftungsfallen zu vermeiden – insbesondere im Zusammenhang mit der Interessens- und Wertdeklaration. Dieser Artikel beleuchtet die Kernpunkte der Haftung bei der Güterbeförderung im Luftfrachtverkehr und warnt vor praxisrelevanten Fallstricken, die aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hervorgehen.</p>



<h2 class="wp-block-heading has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-79080a0ec60c93988a9f02309384cda2"><strong>Begrenzte Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen</strong></h2>



<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-da181dd79e21faffdf341541d21563da">Grundsätzlich sieht das Montrealer Übereinkommen zum Schutz des Luftfrachtführers Haftungslimitierungen vor. Gemäß Artikel 22 Absatz 3 MÜ haftet der Luftfrachtführer bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gütern lediglich bis zu einem Betrag von 22 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm. Sonderziehungsrechte sind eine künstliche Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF). Der Haftungszeitraum des Luftfrachtführers beginnt, sobald sich die Güter in seiner Obhut befinden, und erstreckt sich auch auf Zwischenlagerungen.</p>



<h2 class="wp-block-heading has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-5c736bff6e67e5fa3a2ea009c20b3f7d"><strong>Wegfall der Haftungsbegrenzung durch Interessen- oder Wertdeklaration</strong></h2>



<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-d74a7a198f8067c701558fa2853838d4">Die genannte Haftungsbeschränkung nach Artikel 22 Absatz 3 MÜ entfällt jedoch, wenn der Absender bei der Übergabe des Frachtstücks an den Luftfrachtführer das „Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort“ betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags.</p>



<h2 class="wp-block-heading has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-d1e3cca1e1b5f2f2af604146f75e6f59"><strong>Vorsicht vor einer versteckten Wertdeklaration</strong></h2>



<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-fe9c9b4140c6d9d7ba183650d73e43a5">Die Wertdeklaration ist zunächst ein einseitiger Akt des Absenders bei Übergabe des Frachtguts an den Luftfrachtführer. Das MÜ selbst fordert keine bestimmte Form für die Wertdeklaration, sie muss jedoch eindeutig und bestimmt sein, um dem Luftfrachtführer das erhöhte Haftungsrisiko klar bewusst zu machen. Die bloße Angabe eines Werts für Zoll- oder Steuerberechnungen oder ein unbezifferter Hinweis auf einen hohen Wert reichen in der Regel nicht aus.</p>



<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-ca3f1ceac1714bdca5942ca6a0559bab">Ein wichtiger Aspekt in der Praxis ist, dass eine Wertdeklaration nicht zwingend im Luftfrachtbrief selbst enthalten sein muss, um wirksam zu sein. Wenn der Luftfrachtführer den Transportauftrag auf der Grundlage eines bekannt gegebenen Auftragswerts annimmt, wird dieses betragsmäßige Interesse konkludent zur Grundlage des Luftbeförderungsvertrags. Dies bedeutet, dass selbst wenn im Luftfrachtbrief die Klausel „NVD“ („no value declared“) erscheint, eine wirksame Wertdeklaration vorliegen kann – sofern der Absender den Wert an anderer Stelle im Transportauftrag eindeutig bekannt gegeben und der Luftfrachtführer dies akzeptiert hat.</p>



<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-4c8119552eeff3b46138df6b16338991">Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hat in einem Fall zu einem Arzneimitteltransport klargestellt, dass selbst eine „ca“-Angabe eines exakten Betrags (z. B. „ca 355.784 EUR“) im Transportauftrag – selbst wenn ein „Änderungen vorbehalten“-Vermerk beigefügt war – als ausreichend deutliche Wertdeklaration aufgefasst werden musste, wenn eine beigefügte Rechnung den genauen Wert untermauerte. In diesem Fall führte die Annahme des Transportauftrags durch den Frachtführer zur schlüssigen Vereinbarung der Wertdeklaration und somit zur unbegrenzten Haftung des Luftfrachtführers bis zur Höhe des angegebenen Betrags.</p>



<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-6539e81e55253a0db2805b150f083104">Ein oft diskutierter Punkt ist der „Zuschlag“. Artikel 22 Absatz 3 MÜ sieht vor, dass ein Zuschlag „entrichtet“ werden muss, wenn er „verlangt“ wird. Das bedeutet: Verlangt der Luftfrachtführer keinen Zuschlag, so muss dieser auch nicht entrichtet werden – die Haftung für den angegebenen Wert besteht jedoch dennoch.</p>



<h2 class="wp-block-heading has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-3d2055d26310889f06ce2eecbda7fe4b"><strong>Widerspruch zur Wertdeklaration in der E-Mail-Signatur</strong></h2>



<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-b058ff6923ed8857f461d6ae91505b29">Damit es zu keiner schlüssigen Vereinbarung einer Wertdeklaration kommt, sollten in den E-Mail-Signaturen der Mitarbeiter der Luftfrachtabteilungen ein Widerspruch zu Wertdeklarationen oder Interessensdeklarationen aufgenommen werden. Dieser Widerspruch könnte wie folgt lauten:</p>



<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-b64a554eb010c1f0902a4e73d1648d73">„Die Vereinbarung einer Wert- oder Interessensdeklaration ist nicht möglich. Wir widersprechen ausdrücklich jeder Art von Wert- oder Interessensdeklaration, insbesondere solcher, die die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge erhöhen könnten. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass auch jede Art der Bekanntgabe eines Auftragswertes, Warenwertes (etc.) – auf welche Art auch immer (in Rechnungen, Aufträgen, Lieferscheinen, Anboten etc.) – in keinem Fall zu einer Vereinbarung einer Wert- oder Interessensdeklaration führt, auch wenn kein gesonderter ausdrücklicher Widerspruch unsererseits erfolgt.“</p>



<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-868bc69b070d0bccff586d7bacccbcfc">Mit einem derartigen Widerspruch kann man das oben aufgezeigte Risiko einer schlüssigen Wert- oder Interessensdeklaration enorm herabsetzen. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass jeder Mitarbeiter aus der Luftfrachtabteilung einen derartigen Zusatz in seine E-Mail-Signatur aufnimmt. Zusätzlich wäre die Aufnahme eines derartigen Widerspruchs in den Luftfrachtofferten bzw. AGB sinnvoll.</p>



<h2 class="wp-block-heading has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-d3abbd8a6358cc2028d1de791fb6fb16"><strong>Aufklärungspflichten des Spediteurs im Luftfrachtsektor</strong></h2>



<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-7b9c5ae097f9536f2676b92876ee9fee">Gerade für Spediteure – insbesondere solche, die als Fixkostenspediteure gemäß § 413 UGB tätig werden – birgt die Nichtbeachtung bestimmter Pflichten ein erhebliches, sogar unbegrenztes Haftungsrisiko. Als Fixkostenspediteur treten Sie nach der Gesetzgebung in vielen Belangen als Frachtführer auf, allerdings kommen ergänzend speditionelle Nebenpflichten hinzu.</p>



<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-bf179c26d3d39d237f2f64307cbf51dd">Der Spediteur hat eine umfassende Beratungs- und Interessenwahrnehmungspflicht gegenüber seinem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere bei erkennbar wertvollen Gütern oder wenn der Auftraggeber als unerfahren angesehen werden kann. In einem bemerkenswerten Fall zum Kunsttransport entschied der OGH, dass ein Spediteur, der wertvolle Kunstgegenstände transportieren sollte und über deren Wert Bescheid wusste (oder wissen musste), die Pflicht hatte, den Auftraggeber über Haftungsbeschränkungen und über Möglichkeiten zur Überwindung dieser Beschränkungen (wie Wertdeklaration oder Transportversicherung) aufzuklären.</p>



<p class="has-black-color has-text-color has-link-color wp-elements-535d43d2d11ebda34185f331c90c3a8e">Der entscheidende Punkt für Spediteure ist hierbei: Die Haftung aus der Verletzung dieser speditionellen Pflichten wird vom OGH nicht zwingend den Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens unterworfen. Die Argumentation ist, dass solche Ansprüche nicht aus der dem MÜ unterliegenden Frachtvertragsbeziehung, sondern aus der Verletzung spezifischer Spediteurpflichten resultieren. Dies bedeutet, dass eine mangelhafte Aufklärung durch den Spediteur im Worst Case zu einer unbegrenzten Haftung nach nationalem Recht führen kann. Dies stellt ein weiteres erhebliches und nicht zu unterschätzendes wirtschaftliches Risiko dar.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.verkehr.co.at/wenn-der-wert-zum-risiko-wird/">Wenn der Wert zum Risiko wird</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.verkehr.co.at">Wochenzeitung Verkehr</a>.</p>
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